Karriere nach der Bundeswehr

Von Michael Wild, Co-Founder und fachlicher LeiterStand: Oktober 2026Rechtsstand: SVG und BFöV ab 01.01.2026

Das Wichtigste in Kürze

  • Höhe: 75 % der Dienstbezüge des letzten Monats. Während einer vom BFD geförderten Vollzeitmaßnahme kommen 25 % Bildungszuschuss dazu.
  • Dauer: von 1 Monat nach einem Jahr Dienstzeit bis 60 Monate ab 12 Jahren.
  • Übergangsbeihilfe: Einmalzahlung am Tag des Ausscheidens, zum Beispiel das 6-Fache der letzten Bezüge nach 8 Jahren.
  • Steuern: Beides ist steuerpflichtig.
  • Für Gründer: In begründeten Einzelfällen gibt es die Übergangsgebührnisse auf Antrag in einer Summe.

Wer bekommt Übergangsgebührnisse?

Soldatinnen und Soldaten auf Zeit, deren Dienstverhältnis wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit endet (§ 16 Abs. 1 SVG). Wer direkt im Anschluss Berufssoldat wird, bekommt sie nicht. Wirst du während des Bezugs erneut Soldat auf Zeit, endet der Anspruch.

Wer nach mindestens vier Jahren auf eigenen Antrag entlassen wird, kann Übergangsgebührnisse nur auf Antrag bekommen, und nur so weit, wie sie übergangsweise zur Sicherung des Lebensunterhalts nötig sind (§ 16 Abs. 5 SVG).

Wie viel und wie lange? Die Tabelle nach Dienstzeit

Die Übergangsgebührnisse betragen 75 % der Dienstbezüge deines letzten Monats. Beim Familienzuschlag zählt höchstens Stufe 1 (§ 16 Abs. 3 SVG). Die Bezugsdauer und die Übergangsbeihilfe richten sich nach deiner Wehrdienstzeit:

WehrdienstzeitÜbergangsgebührnisseÜbergangsbeihilfe
1 bis unter 2 Jahre1 Monat1,5- bis 1,8-fach
2 bis unter 3 Jahre2 Monate2-fach
3 bis unter 4 Jahre3 Monate2-fach
4 bis unter 5 Jahre12 Monate4-fach
5 bis unter 6 Jahre18 Monate4,5-fach
6 bis unter 7 Jahre24 Monate5-fach
7 bis unter 8 Jahre30 Monate5,5-fach
8 bis unter 9 Jahre36 Monate6-fach
9 bis unter 10 Jahre42 Monate6,5-fach
10 bis unter 11 Jahre48 Monate7-fach
11 bis unter 12 Jahre54 Monate7,5-fach
12 bis unter 13 Jahre60 Monate8-fach

Grundlage: § 16 Abs. 2 und § 19 Abs. 2 SVG. Übergangsbeihilfe als Vielfaches der Dienstbezüge des letzten Monats, ohne Eingliederungs- oder Zulassungsschein. Ab 12 Jahren bleibt es bei 60 Monaten Übergangsgebührnissen, die Übergangsbeihilfe steigt weiter um das 0,5-Fache je Jahr bis zum 15-Fachen ab 25 Jahren.

Beispielrechnung

Angenommen, deine Dienstbezüge im letzten Monat betragen 3.500 € brutto und du hast 12 Jahre gedient. Dann bekommst du 60 Monate lang je 2.625 € brutto Übergangsgebührnisse, zusammen 157.500 €. Dazu kommt eine Übergangsbeihilfe von 28.000 € brutto (8-fach). Die Zahlen sind ein Rechenbeispiel. Deinen genauen Betrag nennt dir die zuständige Stelle, bevor dein Dienst endet.

Was die Bezugsdauer verkürzt

  • Freistellung vom Dienst für eine Bildungsmaßnahme nach § 7 Abs. 12 SVG.
  • Minderungen der Förderungsdauer, zum Beispiel durch Abschlüsse, die du im Dienst erworben hast (§ 16 Abs. 2 SVG mit § 7 SVG).
  • Frühere Dienstverhältnisse: Bereits gezahlte Übergangsgebührnisse werden abgezogen, die Übergangsbeihilfe verringert sich um den früher gezahlten Betrag (§ 21 SVG).

Wie viele Monate dir am Ende zustehen, zeigt dein BFD-Bescheid. Für Soldaten mit Übergangsregeln aus dem alten Recht kann es Abweichungen geben. Frag im Zweifel dein BFD-Team.

Bildungszuschuss: 25 % mehr in Vollzeit

Nimmst du während des Bezugs an einer nach § 7 SVG geförderten Maßnahme in Vollzeit teil, erhöhen sich die Übergangsgebührnisse um einen Bildungszuschuss von 25 % der letzten Dienstbezüge (§ 16 Abs. 3 SVG). Einkünfte aus der geförderten Maßnahme werden darauf angerechnet. Bei einem Kurs in Teilzeit gibt es den Zuschuss nicht.

Kranken- und Pflegeversicherung

Während des regelmäßigen Bezugs bekommst du einen Zuschuss zu deinen Beiträgen (§ 18 SVG). Gesetzlich Versicherte erhalten die Hälfte der Beiträge, die auf die Übergangsgebührnisse anfallen. Privat Versicherte erhalten einen Zuschuss nach den gesetzlichen Beitragssätzen. Zahlt ein Arbeitgeber schon einen Zuschuss, entfällt er. Kläre deinen Versicherungsschutz rechtzeitig vor dem Dienstende mit dem Sozialdienst deines Bundeswehr-Dienstleistungszentrums, so rät es auch die BFD-Broschüre.

Übergangsgebührnisse für die Gründung nutzen

Für Gründerinnen und Gründer sind die Übergangsgebührnisse das wichtigste Polster: Sie sichern deinen Lebensunterhalt, während das Geschäft anläuft. Drei Regeln aus § 16 Abs. 6 SVG solltest du kennen:

  • Auszahlung in einer Summe: Soweit es deiner Eingliederung dient, kann die zuständige Stelle in begründeten Einzelfällen die Zahlung für mehrere Monate oder den ganzen Zeitraum auf einmal zulassen, insbesondere zur Schaffung oder Verbesserung einer Existenzgrundlage. Danach ist der Anspruch für diesen Zeitraum abgegolten.
  • Aufschieben oder unterbrechen: auf Antrag höchstens zweimal, insgesamt längstens 24 Monate.
  • Begründung zählt: Für eine Auszahlung in einer Summe brauchst du einen belastbaren Plan. Ein Businessplan mit Finanz- und Liquiditätsplan zeigt, wofür das Geld gebraucht wird.

Prüfe vor einer Auszahlung in einer Summe auch, was mit dem Zuschuss zur Krankenversicherung passiert. § 18 SVG spricht vom „regelmäßigen Bezug“. Lass dir das von der zuständigen Stelle bestätigen.

Den Businessplan, die Zahlen und die Finanzierung erarbeitest du im Gründungsnavigator, 1:1 und über den BFD förderfähig. Mehr zur Finanzierung des Starts steht im Ratgeber Gründen nach der Bundeswehr.

Übergangsgebührnisse, BFD-Budget, Gründungszuschuss: was ist was?

LeistungWofürWer zahlt
ÜbergangsgebührnisseLebensunterhalt nach dem Dienst, monatlichBund, nach § 16 SVG
ÜbergangsbeihilfeEinmalzahlung, frei verwendbarBund, nach § 19 SVG
BFD-BildungsbudgetKurse und Ausbildung, Antrag vor BeginnBFD, nach § 7 SVG
GründungszuschussStart aus der Arbeitslosigkeit, nur mit Anspruch auf ArbeitslosengeldAgentur für Arbeit, nach § 93 SGB III

Wie viel Bildungsbudget du hast, steht im Ratgeber BFD-Budget nach Dienstzeit. Wie du einen Kurs beantragst, im Ratgeber BFD-Antrag Schritt für Schritt.

Hinweis: Kein Angebot der Bundeswehr, der BFD entscheidet im Einzelfall. Träger ist die Firmenkompass GmbH, ein privater, nach AZAV zugelassener Bildungsträger.

Häufige Fragen aus der Truppe

Wie hoch sind die Übergangsgebührnisse?

75 % der Dienstbezüge deines letzten Monats, mit Familienzuschlag höchstens bis Stufe 1 (§ 16 Abs. 3 SVG). Nimmst du an einer vom BFD geförderten Vollzeitmaßnahme teil, kommt ein Bildungszuschuss von 25 % dazu.

Wie lange bekomme ich Übergangsgebührnisse?

Das hängt von deiner Wehrdienstzeit ab: zum Beispiel 12 Monate nach 4 Jahren, 36 Monate nach 8 Jahren und 60 Monate ab 12 Jahren (§ 16 Abs. 2 SVG). Freistellungen und Abschlüsse im Dienst können den Zeitraum verkürzen.

Sind Übergangsgebührnisse steuerpflichtig?

Ja. Übergangsgebührnisse und Übergangsbeihilfe sind steuerpflichtig, so steht es in der BFD-Broschüre BF 02. Wie viel netto bleibt, hängt von deiner Steuerklasse und deinem übrigen Einkommen ab.

Darf ich neben den Übergangsgebührnissen arbeiten oder gründen?

§ 16 SVG sieht keine Anrechnung von Einkommen aus einem Job oder einer Selbstständigkeit vor. Angerechnet wird nur Einkommen aus einer geförderten Vollzeitmaßnahme auf den Bildungszuschuss. Planst du einen Wechsel in den öffentlichen Dienst oder eine Auszahlung in einer Summe, lass dir deinen Fall vorher schriftlich bestätigen.

Kann ich mir die Übergangsgebührnisse auf einmal auszahlen lassen?

In begründeten Einzelfällen ja, insbesondere zur Schaffung oder Verbesserung einer Existenzgrundlage (§ 16 Abs. 6 SVG). Die zuständige Stelle entscheidet. Mit der Zahlung ist der Anspruch für diesen Zeitraum abgegolten.

Was ist der Unterschied zwischen Übergangsgebührnissen und Übergangsbeihilfe?

Übergangsgebührnisse sind monatliche Zahlungen für den Lebensunterhalt. Die Übergangsbeihilfe ist eine Einmalzahlung am Tag des Ausscheidens, zum Beispiel das 6-Fache der letzten Dienstbezüge nach 8 Jahren und das 8-Fache nach 12 Jahren (§ 19 SVG).

Bekomme ich als Soldat auf Zeit den Gründungszuschuss der Arbeitsagentur?

Der Gründungszuschuss ist eine eigene Leistung der Agentur für Arbeit. Voraussetzung ist unter anderem ein Anspruch auf Arbeitslosengeld mit mindestens 150 Resttagen (§ 93 SGB III). Ob das bei dir zutrifft, klärt die Agentur für Arbeit, nicht der BFD.

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